Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
1.1 Für den Geschäftsverkehr von Infravisuals GmbH, Schweizerstraße 17A, 6844 Altach, Firmenbuchnummer FN 639538 y, Landesgericht Feldkirch als Auftragnehmer (im Folgenden „INFRAVISUALS“) gelten ausschließlich diese AGB. Von diesen AGB abweichende Vertragsbestimmungen gelten nur dann als rechtswirksam vereinbart, wenn sie von INFRAVISUALS schriftlich bestätigt wurden. Diese AGB gelten auch dann, wenn INFRAVISUALS in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden Lieferungen und Leistungen vorbehaltlos ausführt. Zusagen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung von INFRAVISUALS.
1.2 INFRAVISUALS vertreibt Softwareprodukte sowie ergänzende Dienstleistungen zur Implementierung, Anpassung und Wartung dieser Produkte. Zusätzlich erbringt INFRAVISUALS für den Auftraggeber (im Folgenden „Kunde“) Dienstleistungen in der Informationstechnologie und des Betriebs von Hard- und Softwarekomponenten, wie beispielsweise Lieferungen von Hardware-, Softwarekomponenten in Form von Kauf, Miete oder Leasing sowie Programmierleistungen, Implementierung von Software, Customizing, IT-Beratung, Wartung oder Schulung. Ergänzend weisen wir ausdrücklich auf die den Leistungen zugrundeliegenden Lizenzbedingungen der Hersteller hin, welche einen integrierenden Vertragsbestandteil darstellen.
1.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen und Dienstleistungen, die INFRAVISUALS gegenüber dem Kunden erbringt, auch wenn im Einzelfall bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen wird. Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie von INFRAVISUALS schriftlich anerkannt wurden.
2. Angebot, Kostenvoranschlag, Vertragsschluss
2.1 Sämtliche Angebote und Kostenvoranschläge von INFRAVISUALS, einschließlich Angaben in Prospekten, Preislisten oder auf unserer Website, sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Grundlage für die Erstellung eines Angebots oder Kostenvoranschlags sind die vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen, insbesondere die Beschreibung des Anwendungsfalls sowie etwaige Testdaten oder Systemanforderungen, die der Kunde während der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten bereitstellt.
2.2 Der Vertrag kommt zustande, sobald der vom Kunden erteilte Auftrag durch INFRAVISUALS per E-Mail schriftlich bestätigt oder die Bestellung durch tatsächliche Leistungserbringung erfüllt wird. Maßgeblich sind ausschließlich die in der Auftragsbestätigung enthaltenen Spezifikationen. Technische und sonstige Änderungen bleiben vorbehalten.
2.3 Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, dass im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Belieferung von INFRAVISUALS durch dessen Vorleistungserbringer, INFRAVISUALS nicht oder nur teilweise zur Leistung verpflichtet ist. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Leistung informiert INFRAVISUALS den Kunden unverzüglich und rückerstattet eine allenfalls bereits erbrachte Gegenleistung. INFRAVISUALS ist berechtigt, von Verträgen zurückzutreten, sofern Tatsachen eintreten, die aufzeigen, dass der Kunde nicht kreditwürdig ist.
2.4 Allfällige, für die Ausführung des Auftrages notwendige von Dritten zu erteilende Genehmigungen sind vom Kunden zu erwirken. Der Kunde verpflichtet sich, INFRAVISUALS diesbezüglich unverzüglich zu informieren und schad- und klaglos zu halten. INFRAVISUALS ist nicht verpflichtet, mit der Ausführung des Auftrages zu beginnen, bevor die erforderlichen Genehmigungen rechtskräftig erteilt wurden.
2.5 Das Angebot bzw. der Kostenvoranschlag wird von INFRAVISUALS nach bestem Fachwissen erstellt. Es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach der Bestellung/Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von mehr als 15 % ergeben (zB durch Preiserhöhungen von Seiten der Lieferanten oder von Wechselkursschwankungen), wird INFRAVISUALS den Kunden hiervon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen von weniger als 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.
2.6 Für vom Kunden gewünschte Entwürfe, Konzepte, technische Skizzen oder Präsentationen kann INFRAVISUALS einen angemessenen Aufwandersatz verlangen.
3. Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
3.1 Die genannten Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und exklusive aller durch Versand, Implementierung oder Entsorgung entstehenden Kosten und Spesen. Diese werden gesondert verrechnet.
3.2 Für die Berechnung der Preise sind jeweils die am Tage der Lieferung gültigen Preise maßgebend. Die kleinste Verrechnungseinheit ist 15 Minuten. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
3.3 INFRAVISUALS ist jederzeit berechtigt, die Leistungserbringung von der Leistung von Anzahlungen oder der Beibringung von sonstigen Sicherheiten durch den Kunden in angemessener Höhe abhängig zu machen oder Kunden nur gegen Nachnahme oder Barzahlung zu beliefern.
3.4 Soweit nicht vertraglich anders vereinbart, werden die Entgelte für einmalige Leistungen nach der Leistungserbringung, laufende Leistungen monatlich, vierteljährlich bzw. jährlich im Voraus verrechnet. Rechnungen sind nach Erhalt abzugs- und spesenfrei zur Zahlung fällig. Der Rechnungsversand erfolgt per E-Mail ohne digitale Signatur. Auf Verlangen des Kunden werden Rechnungen postalisch versandt. Bei Teillieferungen sind Teilrechnungen stets zulässig.
3.5 Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 456 UGB in Verbindung mit § 1333 ABGB verrechnet. Die im Falle des Zahlungsverzugs entstehenden und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten von Inkassobüros und Rechtsanwälten sind vom Kunden zu tragen. Das Recht zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt unberührt.
3.6 Bei Zahlungsverzug INFRAVISUALS ist weiters berechtigt, mit der Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen bis zur Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen des Kunden innezuhalten. INFRAVISUALS ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist INFRAVISUALS berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.
3.7 Sind Teilzahlungen vereinbart, so tritt bei Verzug mit nur einer einzigen Teilzahlung – auch ohne Verschulden des Kunden – Terminsverlust ein und die gesamte Forderung wird sofort fällig.
3.8. Alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Abgabenschuldigkeiten, wie z.B. Rechtsgeschäftsgebühren oder Quellensteuern, trägt der Kunde. Sollte INFRAVISUALS für solche Abgaben in Anspruch genommen werden, so wird der Kunde INFRAVISUALS schad- und klaglos halten.
4. Leistungsumfang Leistungserbringung
4.1. Der konkrete Leistungsumfang von INFRAVISUALS ergibt sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung oder – sofern vorhanden – aus dem jeweiligen Service Level Agreement (SLA) mit dem Kunden. Die Leistungen werden, sofern nicht anders vereinbart, während der Geschäftszeiten von INFRAVISUALS in branchenüblicher Weise erbracht – beispielsweise per Fernzugriff, beim Kunden vor Ort oder durch digitalen Zugang.
4.2. Grundlage der für die Leistungserbringung von INFRAVISUALS eingesetzten Einrichtungen und Technologie ist der qualitative und quantitative Leistungsbedarf des Kunden, wie er auf der Grundlage, der vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt wurde. Machen neue Anforderungen des Kunden eine Änderung der Dienstleistungen bzw. der eingesetzten Technologie erforderlich, wird INFRAVISUALS auf Wunsch des Kunden ein entsprechendes Angebot unterbreiten.
4.3. INFRAVISUALS ist berechtigt, die zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzten Einrichtungen nach freiem Ermessen zu ändern, wenn keine Beeinträchtigung der Dienstleistungen zu erwarten ist.
4.4. Leistungen durch INFRAVISUALS, die vom Kunden über den jeweils vereinbarten Leistungsumfang hinaus in Anspruch genommen werden, werden vom Kunden nach tatsächlichem Personal- und Sachaufwand zu den jeweils bei INFRAVISUALS gültigen Sätzen vergütet. Dazu zählen insbesondere Leistungen außerhalb der bei INFRAVISUALS üblichen Geschäftszeit, das Analysieren und Beseitigen von Störungen und Fehlern, die durch unsachgemäße Handhabung oder Bedienung durch den Kunden oder sonstige nicht von INFRAVISUALS zu vertretende Umstände entstanden sind. Ebenso sind Schulungsleistungen grundsätzlich nicht in den Dienstleistungen enthalten und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
4.5. Sofern INFRAVISUALS auf Wunsch des Kunden Leistungen Dritter vermittelt, kommen diese Verträge ausschließlich zwischen dem Kunden und dem Dritten zu den jeweiligen Geschäftsbedingungen des Dritten zustande. INFRAVISUALS ist nur für die von ihm selbst erbrachten Dienstleistungen verantwortlich.
5. Lieferung, Annahme
5.1 INFRAVISUALS stellt die Leistungen grundsätzlich digital bereit, z. B. über eine Downloadplattform, Kundenportal oder per E-Mail. Sofern physische Komponenten geliefert werden, erfolgt dies auf Rechnung und Gefahr des Kunden.
5.2 Der Kunde ist verpflichtet, die von INFRAVISUALS bereitgestellten Lieferungen und Leistungen unverzüglich zu prüfen und anzunehmen. Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
5.3 Sofern als Leistung die Einrichtung oder Anpassung von Software vereinbart ist, gilt die Leistung zum frühesten der nachfolgenden Zeitpunkte als abgenommen: i) Wenn die Abnahme vom Kunden mittels Abnahmeprotokoll bestätigt wird, ii) wenn die installierte Lieferung oder Leistung operativ beim Kunden oder dessen Endkunden in Betrieb genommen wurde, dies gilt auch für Online-Lösungen oder iii) spätestens 5 Werktage nach der erfolgten Installation. Für die Lieferung von Hardware oder Netzwerkkomponenten gilt Lieferung mit der Unterfertigung des Lieferscheins oder Übernahmeprotokolls durch den Kunden als abgenommen.
6. Lieferverzug, Rücktritt
6.1 INFRAVISUALS ist bestrebt, die vereinbarten Lieferfristen und -termine einzuhalten. Sie sind, falls sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Bereitstellung und Übergabe an den Kunden. Die Lieferfristen beginnen mit Zustandekommen des Vertrages. Die Vereinbarung eines verbindlichen Liefertermins macht den Vertrag nicht zum Fixgeschäft.
6.2 Lieferverzögerungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw zur Verfügung gestellte Unterlagen des Kunden entstehen, sind von INFRAVISUALS nicht zu vertreten und führen nicht zum Verzug von INFRAVISUALS. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Kunde.
6.3. Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden wegen verschuldeten Lieferverzugs durch INFRAVISUALS ist nur unter Setzung einer angemessenen – zumindest vierwöchigen – Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefs möglich. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Liefer- und Leistungsteil, bezüglich dessen Verzug vorliegt.
6.4 Sollte sich bei der Durchführung des Auftrages herausstellen, dass die Erbringung der Leistung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, wird INFRAVISUALS dies dem Kunden sofort anzeigen. Ändert der Kunde die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw schafft dieser nicht die Voraussetzung, dass die Ausführung bzw Erbringung der Leistung möglich wird, kann INFRAVISUALS die Ausführung ablehnen und unter Setzung einer Nachfrist von zumindest zwei Wochen vom Auftrag zurückzutreten. In diesem Fall hat der Kunde INFRAVISUALS die Aufwendungen für bereits erbrachte Leistungen sowie sämtliche INFRAVISUALS entstandenen Kosten und Spesen zu ersetzen.
6.5 Stornierungen durch den Kunden sind nur mit schriftlicher Zustimmung von INFRAVISUALS zulässig. Ist INFRAVISUALS mit einer Stornierung einverstanden, ist INFRAVISUALS berechtigt neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe eines Drittels des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
7. Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des Kunden
7.1. Der Kunde verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterstützen, die für die Erbringung der Dienstleistungen durch INFRAVISUALS erforderlich sind. Der Kunde verpflichtet sich weiters, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung des Vertrags erforderlich sind und die nicht im Leistungsumfang von INFRAVISUALS enthalten sind.
7.2. Sofern die Dienstleistungen vor Ort beim Kunden erbracht werden, stellt der Kunde die zur Erbringung der Dienstleistungen durch INFRAVISUALS erforderlichen Netzkomponenten, Anschlüsse, Versorgungsstrom inkl. Spitzenspannungsausgleich, Notstromversorgungen, Stellflächen für Anlagen, Arbeitsplätze sowie Infrastruktur in erforderlichem Umfang und Qualität (z.B. Klimatisierung) unentgeltlich zur Verfügung. Jedenfalls ist der Kunde für die Einhaltung der vom jeweiligen Hersteller geforderten Voraussetzungen für den Betrieb der Hardware verantwortlich. Ebenso hat der Kunde für die Raum- und Gebäudesicherheit, unter anderem für den Schutz vor Wasser, Feuer und Zutritt Unbefugter Sorge zu tragen. Der Kunde ist für besondere Sicherheitsvorkehrungen (zB Sicherheitszellen) in seinen Räumlichkeiten selbst verantwortlich. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Mitarbeitern von INFRAVISUALS Weisungen - gleich welcher Art- zu erteilen und wird alle Wünsche bezüglich der Leistungserbringung ausschließlich an den von INFRAVISUALS benannten Ansprechpartner herantragen.
7.3. Der Kunde stellt zu den vereinbarten Terminen und auf eigene Kosten sämtliche von INFRAVISUALS zur Durchführung des Auftrages benötigten Informationen, Daten und Unterlagen in der von INFRAVISUALS geforderten Form zur Verfügung und unterstützt INFRAVISUALS auf Wunsch bei der Problemanalyse und Störungsbeseitigung, der Koordination von Verarbeitungsaufträgen und der Abstimmung der Dienstleistungen. Änderungen in den Arbeitsabläufen beim Kunden, die Änderungen in den von INFRAVISUALS für den Kunden zu erbringenden Dienstleistungen verursachen können, bedürfen der vorherigen Abstimmung mit INFRAVISUALS hinsichtlich ihrer technischen und kommerziellen Auswirkungen.
7.4. Soweit dies nicht ausdrücklich im Leistungsumfang vom INFRAVISUALS enthalten ist, wird der Kunde auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten für eine Netzanbindung sorgen.
7.5. Der Kunde ist verpflichtet, die zur Nutzung der Dienstleistungen von INFRAVISUALS erforderlichen Passwörter und Log-Ins vertraulich zu behandeln.
7.6. Der Kunde wird die INFRAVISUALS übergebenen Daten und Informationen zusätzlich bei sich verwahren, so dass sie bei Verlust oder Beschädigung jederzeit rekonstruiert werden können.
7.7. Der Kunde wird alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten so zeitgerecht erbringen, dass INFRAVISUALS in der Erbringung der Dienstleistungen nicht behindert wird. Der Kunde stellt sicher, dass INFRAVISUALS und/oder die durch INFRAVISUALS beauftragten Dritten für die Erbringung der Dienstleistungen den erforderlichen Zugang zu den Räumlichkeiten beim Kunden erhalten. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die an der Vertragserfüllung beteiligten Mitarbeiter seiner verbundenen Unternehmen oder von ihm beauftragte Dritte entsprechend an der Vertragserfüllung mitwirken.
7.8. Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder in dem vorgesehenen Umfang, gelten die von INFRAVISUALS erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen dennoch als vertragskonform erbracht. Zeitpläne für die von INFRAVISUALS zu erbringenden Leistungen verschieben sich in angemessenem Umfang. Der Kunde wird die INFRAVISUALS hierdurch entstehenden Mehraufwendungen und/oder Kosten zu den bei INFRAVISUALS jeweils geltenden Sätzen gesondert vergüten.
7.9. Der Kunde sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die ihm zurechenbaren Dritten die von INFRAVISUALS eingesetzten Einrichtungen und Technologien sowie die ihm allenfalls überlassenen Vermögensgegenstände sorgfältig behandeln; der Kunde haftet INFRAVISUALS für jeden Schaden.
7.10. Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgen Beistellungen und Mitwirkungen des Kunden unentgeltlich.
8. Change Requests
8.1. Beide Vertragsparteien können jederzeit schriftlich Änderungen des Leistungsumfangs („Change Requests“) anregen.
8.2. Ein Change Request muss eine genaue Beschreibung, den Änderungsgrund sowie die Auswirkungen auf Zeitplan, Kosten und Funktionalität enthalten, um eine sachgerechte Bewertung zu ermöglichen.
8.3. INFRAVISUALS prüft den Change Request zeitnah und übermittelt dem Kunden ein Angebot zur Umsetzung inklusive etwaiger Mehrkosten und Terminänderungen.
8.4. Der Change Request wird erst durch schriftliche Zustimmung beider Vertragsparteien verbindlich.
9. Leistungsstörungen
9.1. INFRAVISUALS verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienstleistungen. Erbringt INFRAVISUALS die Dienstleistungen nicht zu den vorgesehenen Zeitpunkten oder nur mangelhaft, d.h. mit wesentlichen Abweichungen von den vereinbarten Qualitätsstandards, ist INFRAVISUALS verpflichtet, mit der Mängelbeseitigung umgehend zu beginnen und innerhalb angemessener Frist seine Leistungen ordnungsgemäß und mangelfrei zu erbringen, indem er nach seiner Wahl die betroffenen Leistungen wiederholt oder notwendige Nachbesserungsarbeiten durchführt.
9.2. Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des Kunden oder auf einer Verletzung der Verpflichtungen des Kunden gemäß Punkt 5.9 wie zB einer unsachgemäßen Anwendung, Bedienungs- oder Installationsfehler oder Veränderungen am Produkt, die insbesondere auf unsachgemäße Verkabelung, mangelnde Stromversorgung, Infrastrukturfehler oder Klimatisierung sowie Nichteinhaltung von Sicherheitsbestimmungen durch den Kunden oder einen seinen Dienstnehmer sowie auf Transportschäden, ist jede unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen. In diesen Fällen gelten die von INFRAVISUALS erbrachten Leistungen trotz möglichen Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß erbracht. INFRAVISUALS wird auf Wunsch des Kunden eine kostenpflichtige Beseitigung des Mangels unternehmen.
9.3. Der Kunde wird INFRAVISUALS bei der Mängelbeseitigung unterstützen und alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Aufgetretene Mängel sind vom Kunden unverzüglich schriftlich oder per E-Mail und ausreichend spezifiziert INFRAVISUALS zu melden. Den durch eine verspätete Meldung entstehenden Mehraufwand bei der Fehlerbeseitigung trägt der Kunde.
9.4. Die Regelungen dieses Punktes gelten sinngemäß für allfällige Lieferungen von Hard- oder Softwareprodukten von INFRAVISUALS an den Kunden. Die Gewährleistungsfrist für solche Lieferungen beträgt 6 Monate ab Übergabe. § 924 ABGB "Vermutung der Mangelhaftigkeit" wird einvernehmlich ausgeschlossen. Für allfällige dem Kunden von INFRAVISUALS überlassene Hard- oder Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig vor den Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Gewährleistungsbedingungen des Herstellers dieser Produkte. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Serien-Nummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden.
10. Haftung
10.1. INFRAVISUALS haftet dem Kunden für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens oder Vorsatz. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von INFRAVISUALS beigezogene Dritte zurückgehen. Im Falle von verschuldeten Personenschäden haftet INFRAVISUALS unbeschränkt.
10.2. Die Haftung für mittelbare Schäden - wie zB entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Datenzerstörungen durch Viren, Hackerangriffe oder aufgrund des unterlassenen Einsatzes von INFRAVISUALS empfohlenen Backup-Software und/oder Backup-Hardware wird ausdrücklich ausgeschlossen. Ferner haftet INFRAVISUALS nicht für Schäden, die auf höhere Gewalt im Sinne von Punkt 13. zurückzuführen sind.
10.3. INFRAVISUALS übernimmt weder Haftung, noch leistet er Gewähr dafür, dass von ihm gelieferte Software den Anforderungen des Kunden genügt, mit anderen Programmen des Kunden zusammenarbeitet oder alle Softwarefehler behoben werden können. NFRAVISUALS übernimmt keine Haftung dafür, dass gelieferte Software vollständig fehlerfrei ist oder in jeder möglichen Systemumgebung des Kunden läuft. Darüber hinaus übernimmt INFRAVISUALS keine Haftung für Schäden, die aus Sicherheitslücken in der bereitgestellten Software resultieren, insbesondere nicht für Angriffe durch Dritte (z. B. Hacker), sofern diese nicht auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von INFRAVISUALS zurückzuführen sind. Bei der Einrichtung von Firewall-Systemen geht INFRAVISUALS nach dem jeweiligen Stand der Technik vor, gewährleistet jedoch nicht deren absolute Sicherheit und haftet auch nicht dafür. Ebenso haftet INFRAVISUALS auch nicht für allfällige Nachteile, die dadurch entstehen, dass das beim Kunden installierte Firewall-System umgangen oder außer Funktion gesetzt wird. INFRAVISUALS haftet nicht für Qualitäts- oder Rechtsmängel gelieferter Produkte Dritter, hinsichtlich des vom Kunden gewählten Verwendungsortes oder der technischen Voraussetzungen, die der Kunde für die Verwendung geschaffen hat. Es liegt ausschließlich in der Verantwortung des Kunden, die räumlichen und technischen Voraussetzungen für die Verwendung der von INFRAVISUALS erbrachten Leistungen zu schaffen.
10.4. INFRAVISUALS übernimmt keine Verantwortung für von ihm nicht betriebene, erstellte oder betreute Infrastruktur (Hosting, Server, etc. ), Netze oder Netz- und sonstige Telekommunikationsdienstleistungen bis zu einer im Auftrag definierten Schnittstelle, die den hier gegenständlichen Leistungen physisch oder logisch vorgelagert sind.
10.5 INFRAVISUALS ist nicht verpflichtet, Daten des Kunden oder Dritter, die ihm dieser zur Bearbeitung, zur Aufbewahrung oder zum Transport übergibt, auf deren Inhalt oder logischen Gehalt zu überprüfen.
10.6 Der Höhe nach ist die Haftung von INFRAVISUALS für jedes schadenverursachende Ereignis, sofern nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht, auf maximal 10 % der Auftragssumme je Schadensfall begrenzt, maximal jedoch EUR 15.000,--. Diese betragsmäßige Haftungsbegrenzung gilt gleichermaßen für die Wiederherstellungskosten im Falle eines Datenverlustes, auch wenn die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart wurde. Weitergehende als die in diesem Vertrag genannten Gewährleistungs- und Schadensersatz-ansprüche des Kunden - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen.
10.7 INFRAVISUALS übernimmt keine Haftung dafür, dass die Leistungen keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Kunde hat INFRAVISUALS von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Soweit die Leistungen nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde INFRAVISUALS von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden.
10.8 Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
10.9. Sofern INFRAVISUALS das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt INFRAVISUALS diese Ansprüche an den Kunden ab. Der Kunde wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1. Bis zur vollständigen Bezahlung behält sich INFRAVISUALS das Eigentum an sämtlichen gelieferten oder bereitgestellten Softwareprodukten und begleitenden Materialien (z. B. Dokumentationen, Lizenzen) vor. Der Kunde ist bis dahin nicht berechtigt, diese Produkte weiterzugeben, zu verpfänden oder anderweitig zu belasten.
11.2. Bei Zahlungsverzug oder begründetem Verdacht auf Zahlungsunfähigkeit ist INFRAVISUALS berechtigt, die Nutzung der überlassenen Software zu untersagen und Zugriffsrechte technisch einzuschränken.
11.3. Der Kunde ist verpflichtet, bei Maßnahmen, die zum Schutz des Eigentums von INFRAVISUALS erforderlich sind (z. B. Kennzeichnung, Nachverfolgbarkeit), aktiv mitzuwirken und INFRAVISUALS jederzeit Zugang zu betroffenen Systemen zu ermöglichen.
11.4. Im Fall des Eigentumsvorbehalts darf der Kunde die Software nur im vertraglich vereinbarten Umfang nutzen. Bei Verstoß behält sich INFRAVISUALS rechtliche Schritte vor.
12. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
12.1. Eine Aufrechnung gegen Forderungen von INFRAVISUALS ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder von INFRAVISUALS ausdrücklich schriftlich anerkannten Gegenforderungen zulässig.
12.2. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, sofern es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und gesetzlich nicht ausgeschlossen ist. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, Zahlungen wegen angeblicher Mängel, unvollständiger Leistung oder sonstiger Beanstandungen zurückzuhalten, sofern INFRAVISUALS diese nicht anerkannt hat.
13. Höhere Gewalt
Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitlicher Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Produkten nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar.
14. Nutzungsrechte an Softwareprodukten und Unterlagen
14.1. Dem Kunden wird an der von INFRAVISUALS bereitgestellten Software ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und auf die Vertragslaufzeit beschränktes Nutzungsrecht eingeräumt. Eine darüberhinausgehende Nutzung bedarf der schriftlichen Zustimmung von INFRAVISUALS.
14.2. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist pro Nutzer bzw. pro Instanz bzw. pro eingebundenes Gerät eine Lizenz erforderlich. Eine gleichzeitige Nutzung durch mehrere Personen oder auf mehreren Systemen ist nur im Rahmen der lizenzierten Nutzung zulässig.
14.3. Für von INFRAVISUALS dem Kunden überlassene Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig vor den Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers dieser Softwareprodukte.
14.4. Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, werden dem Kunden keine weitergehenden Rechte an Softwareprodukten übertragen. Die Rechte des Kunden nach den §§ 40(d), 40(e) UrhG werden hierdurch nicht beeinträchtigt.
14.5. Alle dem Kunden von INFRAVISUALS überlassenen Unterlagen, insbesondere die Dokumentationen zu Softwareprodukten, dürfen weder vervielfältigt noch auf irgendeine Weise entgeltlich oder unentgeltlich verbreitet werden.
15. Laufzeit des Vertrags
15.1. Der Vertrag tritt mit Unterschrift durch beide Vertragspartner in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat, frühestens aber zum Ende der im Vertrag vereinbarten Mindestlaufzeit, durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.
15.2. Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mit eingeschriebenen Brief vorzeitig und fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der jeweils andere Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung und Androhung der Kündigung wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag verletzt oder gegen den anderen Vertragspartner ein Konkurs- oder sonstiges Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird oder die Leistungen des anderen Vertragspartners infolge von Höherer Gewalt für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten behindert oder verhindert werden.
15.3. INFRAVISUALS ist überdies berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig zu kündigen, wenn sich wesentliche Parameter der Leistungserbringung geändert haben und INFRAVISUALS aus diesem Grund die Fortführung der Leistungen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zugemutet werden kann.
15.4. Bei Vertragsbeendigung hat der Kunde unverzüglich sämtliche ihm von INFRAVISUALS überlassene Unterlagen und Dokumentationen an INFRAVISUALS zurückzustellen.
15.5. Auf Wunsch unterstützt INFRAVISUALS bei Vertragsende den Kunden zu den jeweiligen bei INFRAVISUALS geltenden Stundensätzen bei der Rückführung der Dienstleistungen auf den Kunden oder einen vom Kunden benannten Dritten.
16. Datenschutz
16.1. INFRAVISUALS wird beim Umgang mit personenbezogenen Daten die geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere jene der DSGVO, des Datenschutzgesetzes und des Telekommunikationsgesetzes beachten und die für den Datenschutz im Verantwortungsbereich von INFRAVISUALS erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen. INFRAVISUALS verpflichtet sich insbesondere seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 6 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.
16.2. INFRAVISUALS ist nicht verpflichtet, die Zulässigkeit der vom Kunden in Auftrag gegebenen Datenverarbeitungen im Sinne datenschutzrechtlicher Vorschriften zu prüfen. Die Zulässigkeit der Überlassung von personenbezogenen Daten an INFRAVISUALS sowie der Verarbeitung solcher Daten durch INFRAVISUALS ist vom Kunden sicherzustellen.
16.3. INFRAVISUALS ergreift alle zumutbaren Maßnahmen, um die an den Standorten von INFRAVISUALS gespeicherten Daten und Informationen des Kunden gegen den unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen. INFRAVISUALS ist jedoch nicht dafür verantwortlich, wenn es Dritten dennoch gelingt, sich auf rechtswidrige Weise Zugang zu den Daten und Informationen zu verschaffen.
16.4. Mit Abschluss des Vertrags erteilt der Kunde seine Zustimmung, dass die Daten aus diesem Geschäftsfall auch an Unterauftragnehmer, welche bei der Abwicklung dieses Auftrages eingebunden werden, übermittelt werden dürfen.
17. Geheimhaltung
17.1. Jeder Vertragspartner sichert dem anderen zu, alle ihm vom anderen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung zur Kenntnis gebrachten Betriebsgeheimnisse als solche zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit diese nicht allgemein bekannt sind, oder dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren, oder dem Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden, oder vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind, oder aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offen zu legen sind.
17.2. Die mit INFRAVISUALS verbundenen Unterauftragnehmer gelten nicht als Dritte, soweit sie einer inhaltlich diesem Punkt entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.
18. Loyalität
Der Kunde wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende von INFRAVISUALS zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der Kunde verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an INFRAVISUALS eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, das der betreffende Mitarbeiter zuletzt von INFRAVISUALS bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
19. Schlussbestimmungen, Sonstiges
19.1 Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz von INFRAVISUALS sachlich zuständige Gericht. INFRAVISUALS ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu klagen.
19.2 Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz von INFRAVISUALS.
19.3 Änderungen, Ergänzungen und Zusätze zu diesen AGB haben nur Gültigkeit, wenn sie zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Vertragsbestimmung.
19.4 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Fall einer Vertragslücke.
19.5 INFRAVISUALS ist berechtigt, zur Erfüllung des Auftrages bzw zur Erbringung der Leistung Subunternehmer einzusetzen.
Letzte Änderung: Mai 2025